Unsere Satzung

Präambel

Der Verein „Wassersportverein Plön Fegetasche e.V.“ gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträgerinnen und -träger (männlich/weiblich/divers) sowie alle sonstigen Mitarbeitenden orientieren:
Der Wassersportverein Plön Fegetasche e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
Der Verein, seine Amtsträgerinnen und -träger (m/w/d) sowie Mitarbeitenden bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Der Verein fördert die Inklusion von Menschen mit und ohne Behinderung sowie die Integration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
Bei der Ausübung des Kanusports fühlt sich der Wassersportverein Plön Fegetasche e.V. dem Grundsatz der Nachhaltigkeit im Hinblick auf Natur und Umwelt verpflichtet.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Wassersportverein Plön Fegetasche e.V.“, abgekürzt „WPF“. Er wurde am 01.05.1960 gegründet und hat seinen Sitz in Plön. Der Verein ist unter der Nr. VR 243 PL in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein führt einen Stander mit einem blauen Gabelkreuz auf weißem Grund und die Buchstaben WPF in Rot.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1) Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Kanusports, insbesondere des Jugendwander- und Jugendrennsports auf der Grundlage des Amateurgedankens.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz von qualifizierten Übungsleitungen.

2) Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO).
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, wenn sie die Ziele des Vereins fördern und anerkennen.
Natürliche und juristische Personen mit einem Wohn- bzw. Geschäftssitz außerhalb eines 20-Kilometer-Radiusses um das Vereinsgelände können nur Mitglied werden, wenn dieser Personenkreis 1/3 der gesamten Mitglieder des Vereins nicht übersteigt. Der Vorstand kann Ausnahmen genehmigen.


2) Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Jugendmitgliedern
e) Juristischen Personen


a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ordentliche Mitglieder haben auf Mitgliederversammlungen das aktive und das passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht.

b) Passive Mitglieder
Passive Mitglieder sind ehemalige ordentliche Mitglieder oder Jugendmitglieder, die am Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen. In der passiven Mitgliedschaft ruhen sämtliche Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, außer der Pflicht zur Zahlung des Beitrages sowie das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.

c) Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied können Mitglieder und Nichtmitglieder ernannt werden, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

d) Jugendmitglieder
Jugendmitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten sie das aktive Wahlrecht und das Stimmrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung.

e) Juristische Personen
Mitglied wird nur die juristische Person, nicht die durch sie vertretenen natürlichen Personen.
Rechte und Pflichten der juristischen Person als Mitglied sowie der durch sie vertretenen natürlichen Personen regelt ein Vertrag, den der Vorstand mit der juristischen Person schließt.
Die juristische Person nimmt ihr aktives Stimmrecht durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter (m/w/d) wahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Dafür muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Jugendmitgliedern muss der Antrag von einer gesetzlichen Vertretung unterzeichnet sein. Bei Jugendmitgliedern bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres muss mindestens ein Elternteil oder eine personensorgeberechtigte bzw. erziehungsberechtigte Person Mitglied des Vereins sein.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 seiner anwesenden Mitglieder. Im Falle einer Nichtaufnahme haben Antragstellende keinen Anspruch auf eine Begründung.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod.

a) Austrittserklärung
Der Austritt ist zum Ende des jeweils laufenden Monats möglich und gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

b) Ausschluss
Der Vorstand kann mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder – nach vorheriger Anhörung der betroffenen Person – Vereinsmitglieder aus dem Verein ausschließen, wenn das Mitglied
– grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht

– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt

– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Verstoß gegen die in der Präambel genannten Grundsätze, schadet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte
Das Vereinsgelände, die Gebäude und das sonstige Vereinseigentum dürfen unter Beachtung der bestehenden Ordnungen oder vertraglichen Regelungen genutzt werden. Die Mitglieder dürfen an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält.

Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge, Gebühren und zweckgebundene Umlagen zu zahlen sowie die zur Erhaltung der Vereinsanlagen festgelegten Arbeitsstunden zu erbringen, sofern die Satzung keine anderen Regelungen enthält.
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind

  • die Mitgliederversammlung (§ 8)
  • der Vorstand (§ 9)
  • der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 10)
  • der Ältestenrat (§ 11).

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Belange des Vereins zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.

Insbesondere hat die Mitgliederversammlung:

  • aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder den Vorstand zu wählen
  • die Höhe sowie die Art der Beiträge und Gebühren sowie die Zahl der Arbeitsstunden und der Ersatzleistungen festzulegen
  • das Recht, eine zweckgebundene Umlage bis zur max. Höhe des doppelten Jahres-Mitgliedsbeitrages festzulegen
  • den Vorstand zu entlasten
  • über den Haushaltsplan zu entscheiden
  • über Satzungsänderungen (§ 17) und
  • die Vereinsauflösung (§ 19) zu beschließen.

    Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder abwählen.

    Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt und sollte jeweils im ersten Vierteljahr durchgeführt werden.

    Außerdem muss eine Mitgliederversammlung zwingend einberufen werden
  • binnen sechs Wochen, wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen hat
  • binnen sechs Wochen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, den mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet haben.

    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform (E-Mail oder Brief) an die zuletzt dem Verein bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds einberufen. Soweit keine E-Mail-Adresse vorliegt, erfolgt die Ladung an die zuletzt bekannte Postanschrift. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der E-Mail-Adresse oder der postalischen Adresse mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Vereinsmitglieds. Die Einladung geht an alle Mitglieder, denn das Recht auf Teilnahme ist ein Mitgliederrecht. Teilnahmeberechtigt sind auch nicht stimmberechtigte Mitglieder.

    Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss enthalten:
    1) Geschäftsbericht des Vorstands
    2) Kassenbericht
    3) Bericht der Kassenprüfung
    4) Entlastung des Vorstands
    5) Wahlen (gem. § 12)
    6) Vorlage des Haushaltsplans.

    Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand einzureichen. Sie müssen von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden.
    Über Anträge, die nicht ordnungsgemäß eingereicht wurden, kann nur beschlossen werden, wenn sich mindestens 2/3 der auf der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung.

    Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem bzw. der Vorsitzenden (m/w/d) oder dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden (m/w/d) oder bei Verhinderung einem anderen Mitglied des Vorstands. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung bestimmt die Protokollführerin oder den Protokollführer (m/w/d). Die Versammlungsleitung kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

    Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme.

    Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

    Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet.
    Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

    Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben.

    Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.

    Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

    Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

    Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden.

    Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat.

    Antragsberechtigt sind:
  • der Vorstand
  • die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Drittel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen

    Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende (m/w/d), im Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied des Vorstands zu richten.

    Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstands, haben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags, im Übrigen nach dem Beschluss des Vorstands das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.

    Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim Vorstand gemäß § 26 BGB maßgeblich.
    Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstands, bestimmen die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.

    Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform bekanntzumachen.
    Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus Personen (m/w/d) mit folgenden Funktionen:

  • Vorsitz
  • stellvertretender Vorsitz
  • Kassenführung
  • Schriftführung
  • Jugendvertretung
  • Zuständigkeit für das Vereinsheim
  • Zuständigkeit für Platz und Bootsschuppen
  • Vertretung für den Rennsport
  • Vertretung für den Wandersport.

    Aufgabe des Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Der Vorstand hat außer in den ihm durch die Satzung aufgegebenen Angelegenheiten über außerplanmäßige Ausgaben, die den Betrag von 1.000,00 € übersteigen, mit mindestens 50 % der gewählten Vorstandsmitglieder zu beschließen.

    Der Vorstand wird bei Bedarf einberufen
  • vom bzw. von der Vorsitzenden (m/w/d) oder
  • vom bzw. von der stellvertretenden Vorsitzenden (m/w/d) oder
  • bei einem entsprechenden Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstands nach § 26 BGB sowie mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder insgesamt anwesend sind.

    Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung. Sofern die Jugendvertretung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist sie nicht stimmberechtigt, nimmt aber beratend an allen Vorstandssitzungen teil.

    Die Sitzungen des Vorstandes werden vom bzw. von der Vorsitzenden (m/w/d) oder vom bzw. von der stellvertretenden Vorsitzenden (m/w/d) oder einer von diesen ernannten Vertretung geleitet.
    Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu geben ist.
    Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefon-/Videokonferenz fassen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder (davon 1 Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB) an der Beschlussfassung per Mail oder Telefon-/Videokonferenz mitwirken. Die so gefassten Beschlüsse sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu protokollieren und allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu geben. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

§ 10 Vorstand im Sinne des § 26 BGB

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Personen (m/w/d) mit der Funktion

    • Vorsitz,
    • stellvertretender Vorsitz und
    • Kassenführung.

      Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann außerplanmäßige Ausgaben bis zu einer Höhe von 1.000,00 Euro beschließen.
      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

    § 11 Der Ältestenrat
    Der Ältestenrat besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die das 35. Lebensjahr vollendet haben und nicht dem Vorstand angehören. Er wählt aus seiner Mitte einen oder eine Vorsitzende(n) (m/w/d).
    Der Ältestenrat entscheidet über die ihm durch die Satzung aufgegebenen Angelegenheiten. Er kann zur Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen und innerhalb der Vereinsorgane sowie bei persönlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern angerufen werden.

    § 12 Wahlen
    Die Mitglieder wählen jeweils für die Dauer von zwei Jahren:

    a) in den Jahren mit gerader Jahreszahl

    • den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende (m/w/d)
    • den Kassenführer bzw. die Kassenführerin (m/w/d)
    • den Zuständigen bzw. die Zuständige (m/w/d) für Platz- und Bootsschuppen
    • einen Vertreter bzw. eine Vertreterin (m/w/d) für Rennsport
    • einen Kassenprüfer bzw. eine Kassenprüferin (m/w/d).
    • Die von der Jugendversammlung gewählte Jugendvertretung (näheres ist in der Jugendordnung geregelt) wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.

      b) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl:
    • den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende (m/w/d)
    • den Schriftführer bzw. die Schriftführerin (m/w/d)
    • den Zuständigen bzw. die Zuständige (m/w/d) für das Vereinsheim
    • einen Vertreter bzw. eine Vertreterin (m/w/d) für Wandersport
    • die Mitglieder des Ältestenrates
    • einen Kassenprüfer bzw. eine Kassenprüferin (m/w/d).

      Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Gibt es keine endgültige Entscheidung, dann entscheidet das Los.
      Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds setzt der Vorstand eine Vertretung bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein.

    § 13 Die Vereinsjugend
    Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
    Weiteres wird durch eine Jugendordnung geregelt. Diese wird von der Vereinsjugend beschlossen und vom Vorstand genehmigt.

    § 14 Kassenprüfung
    Die Kasse ist durch die gewählten Kassenprüfenden mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfenden haben das Recht, Zwischenprüfungen durchzuführen. Die Kassenprüfenden haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines. Die Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

    § 15 Haftung
    Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

    §16 Ordnungen
    Der Vorstand kann Ordnungen erlassen, die einzelne Bereiche des Vereinslebens und der Nutzung von Vereinseigentum ergänzend zur Satzung regeln. Beispiele sind: Geschäftsordnung, Liegeplatzordnung, Bootsnutzungsordnung, Zeltplatzordnung und Hausordnung.

    §17 Satzungsänderungen
    Satzungsänderungen müssen im Wortlaut und unter Angabe des Grundes im Rahmen der Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekanntgemacht werden. Für Satzungsänderungen sind mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

    § 18 Verbandsanschluss
    Der Verein ist Mitglied im Deutschen Kanuverband e.V. (DKV-Vereins-Nr. 17-024), dem Landeskanuverband Schleswig-Holstein e.V., dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. im Kreissportverband Plön e.V.. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände als verbindlich an.

    § 19 Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landeskanuverband Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Jugendkanusports zu verwenden hat.

    § 20 Datenschutz
    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
    Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

      Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

      § 21 Schlussbestimmung
      Diese Satzung wurde am 27.03.2022 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten damit außer Kraft.